• +++ 14.04.2023: SVG-Fußballcamp mit 58 Kindern war ein voller Erfolg +++
  • +++ 14.04.2023: Neuaufbau der ehemaligen "Tiroler Hütte" wird vorbereitet +++
  • +++ 14.04.2023: Ostereiersuche mit unseren jüngsten SVG-Kickern war eine tolle Aktion! +++
  • +++ 14.04.2023: SVG-Frauen im Halbfinale des Frauen-Bezirkspokals - am 17.05.23 gegen MF Göttingen (18:30 Uhr) +++
  • +++ 11.11.2022: Fritz-Walter-Medaille in Silber für Ansgar Knauff +++
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// Satzung

sporttotalKrüger - Intern. Spedition

Satzung der Spielvereinigung Göttingen 07 e.V.



 

§ 1 

Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Göttingen 07 e.V. – nachfolgend SVG Göttingen genannt – und hat seinen Sitz in Göttingen. Er wurde im Jahre 1919 durch Zusammenschluss der Vereine „Fussballklub Göttingia“ und „Sport 08“ gegründet. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Göttingen eingetragen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. 


§ 2 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3 

Aufgabe des Vereins ist die Pflege des Fußballsports und gegebenenfalls anderer Sportarten. 

Die SVG Göttingen betrachtet die Betätigung ihrer Mitglieder im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport sowie die allgemeine Verbreitung des Sportgedankens in allen Kreisen der Bevölkerung als ihre Aufgabe. 


§ 4 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 5 

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht berechtigt, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB. 


§ 6 

Ehre und Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, ist für jedes Mitglied oberstes Gebot. Die Mitglieder haben in allen Vereinsangelegenheiten den Anordnungen des Vorstands, der von ihm beauftragten oder laut Geschäftsordnung zuständigen Personen unbedingt Folge zu leisten. 


§ 7 

Vereinsmitglieder werden bei 25-jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel und bei 40jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. 

Bei 60-jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kostenlosen Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.   

Die Verleihung der Ehrennadel und die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auch für besondere Verdienste erfolgen. Für besondere sportliche Erfolge verleiht der Verein die Leistungsnadel.   Über die Vergabe der Ehrennadel und der Leistungsnadel sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss. 


§ 8 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung im Voraus bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist per Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen. Nur bei schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand begründeten Anträgen ist der Beitrag durch Überweisung auf das Vereinskonto oder bar zu zahlen. 

Außerdem kann die Hauptversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 

Jedes Mitglied muss dem Verein die Kosten ersetzen, die durch die Sportorgane auf Grund seines Verhaltens oder sonstiger Säumnisse festgesetzt bzw. verhängt werden. 


§ 9 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen und an allen Versammlungen – ausschließlich Vorstands- und Ausschusssitzungen – teilzunehmen. 


§ 10 

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen des Vorstands und der Übungsleiter ist Folge zu leisten. 


§ 11 

Die aktiven Mitglieder sind im  Rahmen des Sportversicherungsvertrages des LSB/NFV gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle versichert. 


§ 12 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in dem die Mitgliedschaft endet. 


§ 13 

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Mit Abgabe der Austrittserklärung verliert der Austretende alle etwa übernommenen Ämter. 


§ 14 

I. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn das Mitglied   

   1. sich ein unehrenhaftes oder strafbares Verhalten zuschulden kommen lässt, oder   

   2. das Ansehen oder die Belange des Vereins durch sein Verhalten verletzt und dieses Verhalten trotz
       Verwarnung fortsetzt, oder  

   3. mit einem Halbjahresbeitrag oder einer gleich hohen Summe im Rückstand ist und trotz Mahnung
       nicht zahlt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. 

II. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen
    gegen die Mitglieder festzusetzen:  

   1. Verweis
   2. Geldstrafen bis zu 100,00 EURO
   3. Disqualifikation der aktiven Mitglieder bis zu einem Jahr
   4. Platzsperre für Mitglieder bis zu einem Jahr

III. Die Entscheidung zu I. Und II. ist dem Betreffenden durch Einschreiben bekannt zu machen. Binnen einer Frist von zwei Wochen ist gegen die Entscheidung zu I. und II. nach ihrem Zugang die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 

IV. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt und müssen das 35. Lebensjahr überschritten haben.  Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Ehrenrat ist bei einer Besetzung mit drei Mitgliedern beschlussfähig, wobei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters. Die zu Protokoll zu begründende Entscheidung ist unanfechtbar. 

Auf Grund einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstands kann von diesem einmal beantragt werden, dass der Ehrenrat erneut die Sache verhandelt, falls innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Beschlusses des Ehrenrats dem Vorstand neue Tatsachen bekannt geworden sind, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. 


§ 15 

Die Organe des Vereins sind: 

1. die Hauptversammlung
2. das Präsidium
3. der Vorstand 


§ 16 

Die Hauptversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Beschluss fassende Versammlung der Mitglieder. 


§ 17 

Zur Hauptversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes und der Versammlungsstätte durch Bekanntgabe im „Göttinger Tageblatt“ mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. 


§ 18 

Die Hauptversammlung entscheidet über alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit des Antrags mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Abweichend von § 32 (1) 2 BGB sind Beschlüsse über fristgerecht eingereichte Anträge und über anerkannte Dringlichkeitsanträge auch dann wirksam, wenn der Gegenstand der Anträge in der Einladung zur Hauptversammlung nicht bezeichnet worden war.

Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 19 

Die Hauptversammlung findet, beginnend mit dem Geschäftsjahr 1991, alle zwei Jahre im Januar, spätestens jedoch innerhalb der darauf folgenden zwei Monate statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstands.
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
4. Wahl der Mitglieder des Vorstands, wobei die in Abteilungsversammlungen gewählten
    Abteilungsleiter lediglich bestätigt werden.
5. Wahl des Ehrenrats und der Kassenprüfer.
6. Feststellung und Genehmigung des Haushaltsplans. 


§ 20 

Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. 


§ 21 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand einzuberufen, wenn dringende Entschließungen notwendig sind oder mindestens 50 Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies vom Vorstand schriftlich verlangen. Form und Frist der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung entsprechen denen zur ordentlichen Hauptversammlung. 


§ 22 

Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder von einem Stellvertreter geleitet, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. 


§ 23 

Die von der Hauptversammlung zu wählenden 2 Kassenprüfer dürfen in keiner Weise an der Verwaltung beteiligt sein. Sie haben jeder für sich oder zusammen das Recht, die Bücher sachlich und rechnerisch zu prüfen. 


§ 24 

Gewählt werden können nur Mitglieder, die anwesend sind oder aber ihre Bereitwilligkeit zur Annahme einer Wahl schriftlich erklärt haben. 


§ 25 

I. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums werden durch den Vorstand in ihr Amt berufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; sie ist nicht an die Amtszeit des Vorstands gebunden. 

II. Die Mitglieder des Präsidiums erfüllen in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden repräsentative Aufgaben. 

III. Das Präsidium hat Kontroll- und Beratungsfunktionen. Hierzu hat der geschäftsführende Vorstand dem Präsidium mindestens zweimal pro Geschäftsjahr über die wirtschaftliche und sportliche Entwicklung des Vereins zu berichten.   
Das Präsidium ist vom Vorstand zur Beratung hinzuzuziehen, falls Entscheidungen anstehen, die für den Verein von existenzieller Bedeutung sind. Dazu zählen neben dem etwa beabsichtigten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle vertraglichen Verpflichtungen, deren Wert das Jahresbeitragsaufkommen des Vereins übersteigt. 

IV. Falls der Vorstand ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit abberuft, so ist der entsprechende Beschluss in der nächsten Hauptversammlung mitzuteilen und zu begründen.  


§ 26 

Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Mitgliederwart, dem Platzbauwart und den Leitern der Abteilungen.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 


§ 27 

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Gemeinsam vertretungsberechtigt sind jeweils zwei. Scheidet einer der Vertretungsberechtigten aus dem Vorstand aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit der Aufgabe betrauen. 


§ 28 

Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Vereinsinteressen es erfordern. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft ihn ein und leitet die Sitzungen. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet innerhalb des Vorstands der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dienstälteste Vorstandsmitglied. 


§ 29 

Vorstandsbeschlüsse können in einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit umgestoßen werden. 


§ 30 

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Sportwart gemeinschaftlich. 


§ 31 

Der geschäftsführende Vorstand kann Angehörige des Vorstands und der Ausschüsse, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder wegen mangelhafter Fähigkeit ungeeignet sind, ihres Amtes entbinden. Dieser Beschluss ist in der nächsten Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 


§ 32 

Der 1. Vorsitzende kann nach eigenem Ermessen an allen Sitzungen und Versammlungen teilnehmen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Vorstandsmitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.   


§ 33 

Mitgliederversammlungen (Monatsversammlungen) können neben der Hauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dieses im Vereinsinteresse erforderlich ist. Die Einladung hierzu erfolgt nur in den Vereinsaushängekästen. 


§ 34 

Der Kassierer führt die gesamte Kassenverwaltung und ist für diese persönlich haftbar. Er überwacht die Platz- und Beitragskassierer und nimmt die Abrechnung mit ihnen vor.  


§ 35 

Die Platzkassierer sind persönlich haftbar bis zur Abrechnung mit dem Kassierer. Die Abrechnungen nach einer Veranstaltung haben unmittelbar im Anschluss daran zu erfolgen. 


§ 36 

Vierteljährlich ist die Kassenverwaltung von den Kassenprüfern zu prüfen; sie haben dem Vorstand zu berichten. 

Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Kassenprüfungen nach seinem Ermessen anzusetzen. 


§ 37

 Jede Abteilung der SVG Göttingen bildet einen Abteilungsvorstand. Ihm gehören der Leiter der Abteilung und den Bedürfnissen entsprechend viele Beisitzer an. 

Die Abteilungen sind in ihrer inneren Organisation frei, sofern sie dieser Satzung nicht widerspricht. 

Die Abteilungsleiter und die Beisitzer können in einer Abteilungsversammlung gewählt werden. Die Vorschriften der Hauptversammlung gelten entsprechend. 


§ 38 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 

Zur Auflösung ist eine Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. 


§ 39 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  



Spielvereinigung Göttingen 07 e.V. 

Der Vorstand   



Stand: 26.02.2016

Ergebnisse

1. Herren

SVG Göttingen

3

SV Lengede

1

1. Frauen

SG RSV/Sickte/Hötzum

1

SVG Göttingen

3

2. Herren

SV Puma Göttingen

1

SVG Göttingen II

2

2. Frauen

SG Denkershausen/Lagersh.

2

SVG Göttingen II

3

3. Herren

FC Lindenberg Adelebsen

5

SVG Göttingen III

2

A-Junioren

SVG Göttingen

3

JFV West Göttingen e.V.

4

B-Junioren

SVG Göttingen

2

SG Werratal e.V.

3

C-Junioren

SVG Göttingen

2

SC Hainberg

1

D-Junioren

SV Groß Ellershausen-Hetjersh.

0

SVG Göttingen

4

E1-Junioren

JFV West Göttingen e.V. 3

1

SVG Göttingen

3

E2-Junioren

SV Groß Ellershausen-Hetjersh.

4

SVG Göttingen II

2

F1-Junioren

SVG Göttingen

Bovender SV 1

F2-Junioren

JSG Lenglern / Harste 2

SVG Göttingen II

F3-Junioren

SVG Göttingen III

SC Hainberg II

B-Juniorinnen

HSC Hannover 9er

0

SVG Göttingen 9er

1

C-Juniorinnen

MTV Markoldendorf

1

SVG Göttingen

20

D-Juniorinnen

JFV Rosdorf

3

SVG Göttingen

2

E-Juniorinnen

RSV Göttingen-Geismar I

3

SVG Göttingen

0

Kommende Spiele

D-Junioren:
10.06.2023 11:00 Uhr

SVG Göttingen

JFV West Göttingen von 2010 e.V. 2

C-Juniorinnen:
10.06.2023 12:00 Uhr

FC Lindenberg Adelebsen e.V.

SVG Göttingen

D-Juniorinnen:
10.06.2023 12:30 Uhr

SVG Göttingen

RSV Göttingen 1

C-Junioren:
10.06.2023 13:00 Uhr

SG Werratal e.V.

SVG Göttingen

B-Juniorinnen:
10.06.2023 13:00 Uhr

TSV Limmer 11er

SVG Göttingen 9er

B-Junioren:
10.06.2023 15:00 Uhr

JSG Eintracht HöhBernSee

SVG Göttingen

1. Herren:
10.06.2023 17:00 Uhr

Sparta Göttingen

SVG Göttingen

1. Frauen:
11.06.2023 11:00 Uhr

SVG Göttingen

Freie Turner Braunschweig

2. Frauen:
11.06.2023 12:30 Uhr

SV 07 Moringen

SVG Göttingen II

3. Herren:
11.06.2023 12:30 Uhr

RSV Göttingen 05 II

SVG Göttingen III

2. Herren:
11.06.2023 15:00 Uhr

SVG Göttingen II

Bonaforther SV

Nächstes Heimspiel

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Gestern Online: 1250

Diesen Monat: 6201

Letzter Monat: 29386

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Ergebnisse

1. Herren

SVG Göttingen

3

SV Lengede

1

1. Frauen

SG RSV/Sickte/Hötzum

1

SVG Göttingen

3

2. Herren

SV Puma Göttingen

1

SVG Göttingen II

2

2. Frauen

SG Denkershausen/Lagersh.

2

SVG Göttingen II

3

3. Herren

FC Lindenberg Adelebsen

5

SVG Göttingen III

2

A-Junioren

SVG Göttingen

3

JFV West Göttingen e.V.

4

B-Junioren

SVG Göttingen

2

SG Werratal e.V.

3

C-Junioren

SVG Göttingen

2

SC Hainberg

1

D-Junioren

SV Groß Ellershausen-Hetjersh.

0

SVG Göttingen

4

E1-Junioren

JFV West Göttingen e.V. 3

1

SVG Göttingen

3

E2-Junioren

SV Groß Ellershausen-Hetjersh.

4

SVG Göttingen II

2

F1-Junioren

SVG Göttingen

Bovender SV 1

F2-Junioren

JSG Lenglern / Harste 2

SVG Göttingen II

F3-Junioren

SVG Göttingen III

SC Hainberg II

B-Juniorinnen

HSC Hannover 9er

0

SVG Göttingen 9er

1

C-Juniorinnen

MTV Markoldendorf

1

SVG Göttingen

20

D-Juniorinnen

JFV Rosdorf

3

SVG Göttingen

2

E-Juniorinnen

RSV Göttingen-Geismar I

3

SVG Göttingen

0